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   OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16   

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https://dejure.org/2016,7520
OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16 (https://dejure.org/2016,7520)
OLG München, Entscheidung vom 15.04.2016 - 34 Wx 37/16 (https://dejure.org/2016,7520)
OLG München, Entscheidung vom 15. April 2016 - 34 Wx 37/16 (https://dejure.org/2016,7520)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich rückständiger Zinsen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2; ZPO §§ 866, 867
    Keine Eintragung einer Zwangshypothek mit den als Nebenforderung titulierten Zinsen als in die Hauptsache eingerechneten kapitalisierten Betrag

  • rewis.io

    Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei Eintragung der Zwangshypothek nicht als Teil der Hauptsache eingetragen werden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich rückständiger Zinsen

  • rechtsportal.de

    Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich rückständiger Zinsen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragung einer Zwangshypothek: Zinsen sind kein Teil der Hauptsache!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Eintragung einer Nebenforderung als Hauptforderung bei der Zwangshypothek (IVR 2016, 108)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 556
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 21.03.2013 - VII ZB 13/12

    Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender

    Auszug aus OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16
    Entgegen der Annahme der Beschwerde sind diese nicht nichtig oder wirkungslos, denn auch die Kostengrundentscheidungen, auf denen sie beruhen und die sie betragsmäßig ausfüllen (BGH Rpfleger 2013, 476), sind weder nichtig noch wirkungslos.

    Eine - ohnehin nur klarstellende (BGH Rpfleger 2013, 476) - Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse setzt dies nicht voraus.

    Die Rechtswirksamkeit der im Verfahren nach § 104 ZPO ergangenen Kostenfestsetzungbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Bestand einer Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel abhängig (§ 103 Abs. 1 ZPO), denn der im Festsetzungsverfahren zu treffende Beschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH NJW-RR 2008, 1082; Rpfleger 2013, 476; BAG NJW 1963, 1027).

  • OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14

    Grundbuchbeschwerde gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für

    Auszug aus OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16
    Nach nicht unumstrittener, aber vom Senat geteilter Meinung ist das Grundbuchamt trotz entsprechenden Gläubigerantrags nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen (Senat vom 26.1.2012, 34 Wx 433/11 = ZfIR 2012, 204; und vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = FGPrax 2012, 11; OLG Schleswig Rpfleger 1982, 301; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen; OLG Köln vom 13.12.2010, 2 Wx 199/10, juris; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 86; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb.

    Die dort titulierten Hauptforderungen, von der die Zinsen als Nebenforderung abhängen (BGH vom 25.11.2004, III ZR 325/03, juris), wurde antragsgemäß in voller Höhe eingetragen, so dass schon daraus ersichtlich ist, dass die titulierten Zinsen nicht wegen zwischenzeitlicher Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung geworden sind (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585/586 a. E.).

  • OLG Frankfurt, 12.02.1981 - 20 W 60/81

    Zug-um-Zug; Aushändigung von Urkunden; Legitimation des Gläubigers; Erteilung

    Auszug aus OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16
    Zu dem Ausnahmefall, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, weil ein gutgläubiger Erwerb des Rechts nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausscheidet (vgl. BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261), bringt der Beteiligte zu 1 keinen hinreichenden Vortrag.

    Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können eine Amtslöschung deshalb nur rechtfertigen, wenn dadurch die Zwangshypothek als ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart wird (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 261/262; Schöner/Stöber Rn. 2200).

  • BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20

    ZPO § 866 Abs. 1 Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen,

    Nach dieser Auffassung ist es nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1982, 913; OLG München, FGPrax 2012, 11; Rpfleger 2016, 556, 557 f.; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; KG, FGPrax 2017, 99, 100; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu § 1113 Rn. 54; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 866 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 866 Rn. 13; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4; HK-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 866 Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel [1.7.2021], § 866 Rn. 8; Schuschke/Göbel in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 866 ZPO Rn. 6; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 321; Schumacher, JurBüro 1950, 33; Hellmig, Rpfleger 1982, 301; Löscher, JurBüro 1982, 1792, 1798; Hintzen, ZIP 1991, 474, 478 f.; ders., Rpfleger 2009, 448; Böhringer, ZfIR 2018, 373, 374; siehe auch schon KG, KGJ 50 [1919], 149, 155).

    Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen, die als Nebenforderung, d.h. in Abhängigkeit von einer Hauptforderung unter Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns, tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Betrag der Hypothek einzutragen (zutreffend OLG Schleswig, JurBüro 1982, 913; OLG München, FGPrax 2012, 11; Rpfleger 2016, 556; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 320 f.; Hellmig, Rpfleger 1982, 301; Hintzen, Rpfleger 2009, 448).

    (b) Könnten jedoch als Nebenforderung titulierte Zinsen bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als Teil des Kapitals eingetragen werden, fielen sie ab diesem Zeitpunkt bei der Zwangsversteigerung stets in die Rangklasse 4. Der Gläubiger könnte folglich eine Rangverbesserung hinsichtlich der als Nebenforderung titulierten Zinsen allein dadurch bewirken, dass er sie bei seinem Eintragungsantrag kapitalisiert und der Hauptforderung hinzurechnet (vgl. OLG München, FGPrax 2012, 11, 12; Rpfleger 2016, 556, 557; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Hintzen, ZIP 1991, 474, 479; ders., Rpfleger 2009, 448).

    Der Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO war folglich auf den Teilbetrag von 37.679,13 EUR zu beschränken, da nur dieser Teil unter Verstoß gegen § 866 Abs. 1 ZPO eingetragen worden ist (vgl. zur Beschränkung des Widerspruchs in einem solchen Fall etwa OLG München, Rpfleger 2016, 556, 558; OLG Frankfurt, IPRax 2020, 567 Rn. 22; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 119).

  • OLG München, 15.06.2016 - 34 Wx 210/16

    Verbot der Überpfändung in der Immobiliarvollstreckung

    Daneben ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise gemäß § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der (berichtigenden) Löschung angreifbar, wenn die Eintragung wegen ganz gravierender Vollstreckungsmängel unheilbar nichtig ist und deshalb am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teilnimmt (Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 34/16 und 34 Wx 37/16, juris; BayObLGZ 1992, 13/14; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51; Demharter § 53 Rn. 1) oder wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs der zwar eingetragenen, aber wegen heilbarer Mängel noch nicht entstandenen Hypothek sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (BGHZ 64, 194; Senat a. a. O.; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261/262; Demharter § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 57).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 W 32/20

    Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines

    2 Z 63/75">2 Z 63/75, WM 1976, 489; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Seibel, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. § 867 Rn. 24; Schmidt-Räntsch, in: Meikel, GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 7).

    Darüber hinausgehend ist eine Beschwerde gegen die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek mit dem Ziel ihrer Löschung auch zulässig, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit (infolge Fehlens einer entsprechenden Eintragung) als auch für die Zukunft (infolge Eintragung eines Amtswiderspruchs) rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB 22/74, BGHZ 64, 194; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Beschluss vom 28.06.2018 - 34 Wx 138/18, NJW-RR 2018, 1487; Seibel, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 867 Rn. 24), oder wenn die Eintragung aufgrund schwerwiegender Mängel des Eintragungsaktes als nichtig angesehen werden muss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.01.1992 - BReg …

    2 Z 169/91">RPfleger 1992, 147; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 53 Rn. 1).

  • OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17

    Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    Vor dem Hintergrund des vorliegenden ausländischen Schuldtitels als Eintragungsgrundlage und dessen ohnehin bereits erforderlicher Anpassung im Hinblick auf die Nebenforderungen vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (etwa § 866 Abs. 1 ZPO) im Hinblick darauf zu erkennen, dass vorliegend die Zinsen in einer zumindest mit der Titulierung nicht korrespondierenden Form als kapitalisierter Betrag eingetragen wurden (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: OLG München RPfleger 2016, 556, zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Dörndorfer, a.a.O., § 866 Rz. 10), der die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines Teilbetrages rechtfertigen könnte.
  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 34/16

    Amtswiderspruch - Grundbuchamt

    Dass die Eintragung der Hypothek unter Einschluss kapitalisierter Zinsrückstände als Teil der Hauptforderung nicht zulässig ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tag, 34 Wx 37/16), bedingt keine weitergehenden Rechtsfolgen.
  • OLG München, 04.12.2017 - 34 Wx 402/17

    Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber

    Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Senat vom 8.2.2017, 34 Wx 29/17 = NJW-RR 2017, 874; Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 37/16 = Rpfleger 2016, 556; Demharter § 53 Rn. 20, 25 und 28; Hügel/Holzer § 53 Rn. 15, 25 und 32).
  • OLG München, 05.10.2017 - 34 Wx 324/17

    Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek; Beweiskraft

    Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 37/16 = Rpfleger 2016, 556; Demharter § 53 Rn. 20, 25 und 28; Hügel/Holzer § 53 Rn. 15, 25 und 32).
  • OLG Rostock, 18.03.2022 - 3 W 76/21

    Grundbuch: Eintragung von Zinsen und Säumniszuschlägen im Rahmen einer

    Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen und andere Nebenforderungen, die als solche in Abhängigkeit von einer Hauptforderung tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Betrag der Hypothek einzutragen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Rpfleger 2016, 556; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54, 59).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2019 - 3 Wx 250/18

    Eintragung von Zwangssicherungshypothek wegen Verzugszinsen?

    Deshalb ist es für die Unzulässigkeit der Zwangshypothek ohne Belang, wenn ein Gläubiger den Betrag seiner titulierten Hauptforderung dadurch zu "erhöhen" sucht, dass er in seinem Eintragungsantrag - entgegen dem Titel, der Zinsen nur nach deren Satz und Beginn enthält - rückständige Zinsen kapitalisiert (Übersicht über den Stand der Rechtsprechung hierzu bei OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585 f und OLG München RPfleger 2016, 556 ff).
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